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Immobilienrecht

Kündigung

Eine Kündigung ist für Mieter und Vermieter gleichermaßen ein einschneidender Schritt – und formal fehleranfällig.

Wir bewerten, ob eine Kündigung wirksam ist, formulieren sie rechtssicher oder wehren eine unberechtigte Kündigung ab.

Ihnen wurde gekündigt oder Sie möchten kündigen? Lassen Sie die Wirksamkeit vorab prüfen.

Ordentliche Kündigung durch den Vermieter

Der Vermieter benötigt für eine ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse, etwa Eigenbedarf oder erhebliche Pflichtverletzungen des Mieters (§ 573 BGB).

Wir klären, ob dieses Interesse tatsächlich vorliegt und formal korrekt begründet wurde.

FRIST — Kündigungsfrist: Grundsätzlich drei Monate, verlängert sich nach fünf Jahren Mietdauer auf sechs und nach acht Jahren auf neun Monate (§ 573c BGB).

Eigenbedarfskündigung

Die Eigenbedarfskündigung ist die häufigste und zugleich streitanfälligste Kündigungsart im Wohnraummietrecht.

Für Vermieter kontrollieren wir die formalen Anforderungen, für Mieter klären wir, ob der geltend gemachte Eigenbedarf tatsächlich besteht oder vorgeschoben ist.

Fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs

Gerät der Mieter mit der Miete erheblich in Rückstand, kann der Vermieter fristlos kündigen (§ 543 BGB).

Wir untersuchen die Voraussetzungen der fristlosen Kündigung und die Möglichkeiten einer Heilung durch Nachzahlung.

FRIST — Schonfristzahlung: Zahlt der Mieter die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage vollständig, wird die fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB unwirksam (Schonfristzahlung). Nach der Rechtsprechung des BGH erfasst diese Heilungswirkung jedoch nicht die häufig zusätzlich vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzuges – diese bleibt von der Schonfristzahlung unberührt und kann die Räumung weiterhin tragen.

Kündigungsschutz & Sozialklausel

Auch eine formal wirksame Kündigung kann am Widerspruch des Mieters wegen unzumutbarer Härte scheitern (§ 574 BGB).

Wir bewerten, ob ein solcher Härtefall vorliegt, und vertreten Sie im Kündigungsschutz- oder Räumungsverfahren.

Häufige Fragen

Kann ich als Mieter jederzeit fristgerecht kündigen?

Ja, unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, sofern kein Zeitmietvertrag mit Kündigungsausschluss vorliegt. Wir kontrollieren Ihren Vertrag auf abweichende Regelungen.

Was passiert, wenn ich die Miete zu spät zahle?

Ein einmaliger Zahlungsverzug führt nicht automatisch zur Kündigung. Bei erheblichem oder wiederholtem Rückstand droht jedoch die fristlose Kündigung.

Kann ich mich gegen eine Eigenbedarfskündigung wehren?

Ja, wenn der Eigenbedarf nicht wirklich besteht, formale Fehler vorliegen oder ein Härtefall nach § 574 BGB geltend gemacht werden kann. Wir schätzen Ihre Erfolgsaussichten ein.

Prüfen Sie die Wirksamkeit einer Kündigung, bevor Fristen verstreichen.