Immobilienrecht
WEG-Recht, insbesondere Beschlussanfechtung
Beschlüsse der Eigentümerversammlung binden alle Wohnungseigentümer – auch wenn sie fehlerhaft zustande gekommen sind.
Wegen der kurzen Anfechtungsfristen ist schnelles Handeln entscheidend. Seit der WEG-Reform gelten zudem neue Regeln, etwa zu baulichen Veränderungen.
Sie möchten einen Beschluss anfechten? Die Frist läuft – nehmen Sie zeitnah Kontakt auf.
Anfechtung fehlerhafter Eigentümerbeschlüsse (§ 44 WEG)
Ein Monat Klagefrist, zwei Monate Begründungsfrist ab Beschlussfassung – diese Fristen sind zwingend.
Wir halten sie für Sie zuverlässig ein, auch wenn der Beschluss offensichtlich fehlerhaft erscheint.
FRIST — Anfechtungsfrist: 1 Monat Klagefrist und 2 Monate Begründungsfrist ab Beschlussfassung – beide Fristen sind zwingend.
Beschlussersetzungsklagen
Blockiert die Gemeinschaft eine notwendige Maßnahme, etwa energetische Sanierung oder Ladesäulen?
Eine Beschlussersetzungsklage kann den fehlenden Beschluss durch ein gerichtliches Urteil ersetzen.
Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen
Fehlerhafte Wirtschaftspläne oder Jahresabrechnungen wirken sich direkt auf Ihre Zahlungspflichten aus.
Wir kontrollieren sie und fechten sie bei Fehlern an.
Bauliche Veränderungen (§ 20 WEG)
Wallbox, barrierefreier Umbau oder andere bauliche Veränderungen: Seit der WEG-Reform besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein Zustimmungsanspruch.
Wir klären, ob dieser Anspruch in Ihrem Fall greift, und setzen ihn für Sie um.
Instandhaltung, Instandhaltungsrücklage & Hausverwaltung
Wir beraten zu Rechten und Pflichten rund um Instandhaltung und Rücklage.
Bei Streitigkeiten mit der Hausverwaltung – einschließlich Abberufung und Haftungsfragen – vertreten wir Sie.
Teilungserklärung, Gemeinschaftsordnung & Sondernutzungsrechte
Wir legen Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung für Sie aus.
Sondernutzungsrechte, etwa an Gartenflächen, Stellplätzen oder Kellerräumen, setzen wir durch.
Häufige Fragen
Wie lange kann ich einen Eigentümerbeschluss anfechten?
Die Anfechtungsklage muss innerhalb eines Monats nach der Beschlussfassung erhoben und innerhalb von zwei Monaten begründet werden. Diese Frist ist zwingend – wenden Sie sich frühzeitig an uns.
Was tun, wenn die Eigentümergemeinschaft einen notwendigen Beschluss verweigert?
In bestimmten Fällen kann eine Beschlussersetzungsklage erhoben werden, mit der das Gericht den fehlenden Beschluss ersetzt. Wir bewerten, ob diese Option in Ihrem Fall besteht.
Darf ich als Eigentümer bauliche Veränderungen vornehmen?
Für bestimmte privilegierte Maßnahmen – etwa Solarkraftwerke, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge, barrierefreien Umbau, Einbruchsschutz oder Glasfaseranschluss – besteht seit der WEG-Reform ein Anspruch auf Gestattung (§ 20 Abs. 2 WEG). Für andere bauliche Veränderungen ist grundsätzlich ein Mehrheitsbeschluss erforderlich. Wir ermitteln, welche Regeln für Ihr Vorhaben gelten.
Sie benötigen Unterstützung in einer WEG-Angelegenheit? Kontaktieren Sie uns – die Fristen laufen.
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